Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
1Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. 2Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. 3Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
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Rechtsprechung zu § 3 KSchG
296 Entscheidungen zu § 3 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 07.05.2026 - 2 AZR 191/25
Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- ArbG Iserlohn, 14.01.2020 - 2 BV 5/19
Grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats, Auflösung des Betriebsrats, ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 18.06.2021 - 13 TaBV 12/20
Zu den Auswirkungen einer während der Zeit des Vollmandats begangenen groben ...
- LAG Hamm, 18.06.2021 - 13 TaBV 12/20
- BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 15.12.2016 - 5 Sa 909/16
Rechtsfolgen des Erlasses eines Teilurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung ...
- LAG Niedersachsen, 15.12.2016 - 5 Sa 909/16
- LAG Hamm, 11.01.2022 - 14 Sa 938/21
Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Falschinformation ...
- BAG, 04.12.2025 - 2 AZR 51/25
Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - Weiterbeschäftigung
- ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 99/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 97/24
Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl