Kündigungsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
1Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. 2Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. 3Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 3 KSchG
276 Entscheidungen zu § 3 KSchG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21
Betriebsbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Betriebsübergang; Massenentlassung; ...
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21
Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer ...
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21
Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21
Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021
- LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21
Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins; ...
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21
Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf ...
- LAG Hamm, 11.01.2022 - 14 Sa 938/21
Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Falschinformation ...
- LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 345/21
Geltungsbereich des KSchG bei Unternehmen mit Sitz im Ausland; Übernahme ...
- LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 431/21
Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich des ...
- ArbG Iserlohn, 14.01.2020 - 2 BV 5/19
BetrVG; KSchG; DSGVO; BDSG