Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Rechtsprechung zu § 626 BGB
11.477 Entscheidungen zu § 626 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Thüringen, 03.05.2022 - 1 Sa 18/21
- ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 Corona
Außerordentliche Kündigung bei Vorlage einer Kopie eines gefälschten ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2022 - 5 Sa 122/21
Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Elternzeit
- LAG Hamm, 11.02.2022 - 1 Sa 648/21
Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten; keine ausreichende Differenzierung ...
- ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 Corona
Fristlose Kündigung wegen der Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend ...
- ArbG Lübeck, 13.04.2022 - 5 Ca 189/22 Corona
Kündigung, außerordentlich, Vorlage, Impfunfähigkeitsbescheinigung, Falsche ...
- BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
Außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen - Auswirkungen einer ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
Außerordentliche Kündigung - Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist - ...
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2019 - 3 Sa 234/19
Fristlose Kündigung
- BGH, 08.10.2020 - III ZR 80/20
Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam
§ 626 BGB in Nachschlagewerken
- § 626 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verdachtskündigung
Kündigung (Arbeitsrecht)
Querverweise
Auf § 626 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- § 6 (Stellung)
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 4f (Beauftragter für den Datenschutz)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Kündigungsschutz
- § 174 (Außerordentliche Kündigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 626 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 626 II 3)