Bundesdatenschutzgesetz
Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21) |
Kapitel 3 - Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen (§§ 5 - 7) |
(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
(3) 1Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. 2Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. 3Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
(4) 1Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. 2Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. 3Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
(5) 1Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 679/2016, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. 2Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.
(6) 1Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. 2Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. 3Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.
Rechtsprechung zu § 6 BDSG
33 Entscheidungen zu § 6 BDSG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 22.07.2019 - 3 Ca 4080/18
Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht
- EuGH, 22.06.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- LAG Nürnberg, 19.02.2020 - 2 Sa 274/19
Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Abberufungsschutz - Probezeit
- ArbG Nürnberg, 22.07.2019 - 3 Ca 4080/18
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19
Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Unionsrecht
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 09.02.2023 - C-560/21
KISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- LAG Sachsen, 08.10.2019 - 7 Sa 128/19
Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetze der Länder
- EuGH, 09.02.2023 - C-560/21
- EuGH, 09.02.2023 - C-453/21
X-FAB Dresden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei ...
Querverweise
Auf § 6 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- § 38 (Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 79a (Datenschutz)
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Allgemeine Bestimmungen
- § 28 (Behördliche Datenschutzbeauftragte oder behördlicher Datenschutzbeauftragter)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
- § 32g (Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 81 (Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz)