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Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Siebter Abschnitt - Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten (§§ 32g - 32j) |
Zitiervorschläge
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Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 679/2016 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
§ 32gDatenschutz-
beauftragte der Finanzbehörden § 32hDatenschutz-
rechtliche Aufsicht, Datenschutz-
Folgenabschätzung § 32iGerichtlicher Rechtsschutz § 32jAntrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission
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beauftragte der Finanzbehörden § 32hDatenschutz-
rechtliche Aufsicht, Datenschutz-
Folgenabschätzung § 32iGerichtlicher Rechtsschutz § 32jAntrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission
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