Bundesdatenschutzgesetz
Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21) |
Kapitel 3 - Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen (§§ 5 - 7) |
(1) 1Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. 2Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.
Rechtsprechung zu § 5 BDSG
19 Entscheidungen zu § 5 BDSG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18
Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis ...
- LAG Hessen, 13.02.2019 - 6 Sa 567/18
Datenschutzbeauftragter
- OLG Hamburg, 25.10.2018 - 3 U 66/17
Datenschutz bei Bestellbögen, Allergenbestellbögen - Wettbewerbsverstoß bei der ...
- BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17
Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
Außerordentliche Kündigung Chefarzt
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - L 1 KR 467/17
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem ...
- LAG Hessen, 30.08.2019 - 4 TaBV 158/18
Nachholen der erforderlichen Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung im ...
- OLG Bamberg, 07.01.2019 - 2 UF 168/18
Alleinübertragung der elterlichen Sorge: Entbehrlichkeit einer persönlichen ...
- FG Baden-Württemberg, 30.09.2019 - 10 K 1493/19
Kein Finanzrechtsweg im Datenschutzrecht
Querverweise
Auf § 5 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Allgemeine Bestimmungen
- § 28 (Behördliche Datenschutzbeauftragte oder behördlicher Datenschutzbeauftragter)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 81 (Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz)