Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 27 - 29)   
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§ 28
Behördliche Datenschutzbeauftragte oder behördlicher Datenschutzbeauftragter

(1) 1Die Justizvollzugsanstalt bestellt eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 (behördliche Datenschutzbeauftragte oder behördlicher Datenschutzbeauftragter). 2Die Bestellung bedarf der Schriftform und ist dem Justizministerium sowie der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. 3Die Mitteilung soll den Namen und die Kontaktdaten der bestellten Person beinhalten.

(2) 1Für die Benennung, Stellung und die Aufgaben der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten gelten §§ 5, 6 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechend. 2Die Möglichkeiten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten aus anderen Gründen bleiben unberührt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

Rechtsprechung zu § 28 JVollzGB I

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