Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 27 - 29) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Justizvollzugsanstalt darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
§ 27Aufgabe und Anwendungsbereich
§ 28Behördliche Datenschutz-
beauftragte oder behördlicher Datenschutz-
beauftragter § 29Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Neu Gesamtansicht
beauftragte oder behördlicher Datenschutz-
beauftragter § 29Zulässigkeit der Datenverarbeitung