Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21) |
| Kapitel 3 - Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen (§§ 5 - 7) |
(1) 1Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
| 1. | Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; | |
| 2. | Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; | |
| 3. | Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; | |
| 4. | Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; | |
| 5. | Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen. |
2Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.
(2) 1Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. 2Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
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Rechtsprechung zu § 7 BDSG
19 Entscheidungen zu § 7 BDSG in unserer Datenbank:
- KG, 02.02.2021 - 9 W 1117/20
Zulässigkeit einer Stufenklage bei einer Auskunft als bloßes Hilfsmittel
- OLG Jena, 21.05.2025 - 2 U 583/23
Immaterieller Schadensersatzanspruch eines Nutzers wegen eines Kontrollverlusts ...
- BSG, 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R
(Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung
- VG Berlin, 07.02.2023 - 26 K 502.19
Öffentlicher Dienst: Dienstliche Beurteilung eines Datenschutzbeauftragten
- OLG Frankfurt, 26.02.2026 - 1 U 32/24
Geldentschädigung für Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichts eines kommunalen ...
- BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
- LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20
Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO; ...
- OLG München, 17.03.2025 - 24 U 3020/24
Datenschutzgrundverordnung, Klagepartei, Dsgvo, Vorläufige Vollstreckbarkeit, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 13.02.2025 - 24 U 3020/24
Dsgvo, Datenschutzgrundverordnung, Zeitlicher Anwendungsbereich, ...
- OLG München, 13.02.2025 - 24 U 3020/24
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen ...
Querverweise
Auf § 7 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Allgemeine Bestimmungen
- § 28 (Behördliche Datenschutzbeauftragte oder behördlicher Datenschutzbeauftragter)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
- § 32g (Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 81 (Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz)