Zur neuen Fassung von § 7 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
1Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Rechtsprechung zu § 7 BDSG a.F.
74 Entscheidungen zu § 7 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2016 - VI ZR 530/15
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Vererblichkeit des gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 24.07.2014 - 4 O 94/14
Zahlung von Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht wegen Verstoßes gegen das ...
- OLG Düsseldorf, 21.08.2015 - 16 U 152/14
Voraussetzungen einer Entschädigung in Geld wegen unzulässiger oder unrichtiger ...
- LG Wuppertal, 24.07.2014 - 4 O 94/14
- LG Oldenburg, 07.03.2017 - 5 O 1595/15
Ersatzfähigkeit Verbringungskosten & UPE-Aufschläge fiktiver ...
- LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20
Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO
- OLG Dresden, 27.05.2021 - 4 U 270/21
BDSG, SGB X
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 19.01.2017 - 3 O 65/16
Zu den Mindestanforderungen an eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 17 Sa 37/20
Immaterieller Schadensersatz, Verstoß gegen die DSGVO, Datenübermittlung in ein ...
Querverweise
Auf § 7 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Sondervorschriften
- § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)