Zur neuen Fassung von § 1 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
(3) 1Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. 2Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. 3Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. 5§ 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Rechtsprechung zu § 1 BDSG a.F.
352 Entscheidungen zu § 1 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 20.08.2010 - 1 Ws (B) 51/07
Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geht Datenschutzbestimmungen vor
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Tiergarten, 05.10.2006 - 317 OWi 3235/05
Datenschutz: Ordnungswidrigkeit der Auskunftsverweigerung eines Rechtsanwalts
- AG Berlin-Tiergarten, 05.10.2006 - 317 OWi 3235/05
- OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 111/22
Wiederaufgreifen des Verfahrens, datenschutzrechtliche Anordnung, ...
- OLG Celle, 04.10.2017 - 3 Ss OWi 163/17
Unzulässige Aufzeichnung und Weitergabe von mittels einer sogenannten Dash-Cam ...
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 197/16
Meldepflicht von Tierbeobachtungskameras nach Bundesdatenschutzgesetz
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 2102/14
Datenschutzrechtliche Meldepflicht hinsichtlich des Aufstellens von ...
- VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 2102/14
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 216/16
Meldepflicht von Tierbeobachtungskameras nach Bundesdatenschutzgesetz
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 1074/15
Datenschutzrechtliche Meldepflicht hinsichtlich des Aufstellens von ...
- VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 1074/15
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 213/16
Meldepflicht von Tierbeobachtungskameras nach Bundesdatenschutzgesetz
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 63/15
Datenschutzrechtliche Meldepflicht hinsichtlich des Aufstellens von ...
- VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 63/15
Querverweise
Auf § 1 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Aufsichtsbehörde
- § 38 (Aufsichtsbehörde)