Zur neuen Fassung von § 2 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) 1Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
| 1. | sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder | |
| 2. | dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. |
2Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) 1Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. 2Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
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Rechtsprechung zu § 2 BDSG a.F.
164 Entscheidungen zu § 2 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 10.02.2016 - 10 A 4379/15
Daseinsvorsorge; gemischt wirtschaftliche Unternehmen; gemischt wirtschaftliches ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 LC 59/16
Betrauung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit der Erbringung von ...
- OVG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 LC 59/16
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18
Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 12 B 7.16
Videoüberwachung im öffentlichen Raum und Bundesdatenschutzgesetz
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 12 B 7.16
- VG München, 12.02.2025 - M 7 K 22.4558
Datenschutzaufsicht, Zuständige Aufsichtsbehörde, Kommunales Verkehrsunternehmen, ...
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08
Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen
- OLG Celle, 04.04.2017 - 13 W 9/17
Anspruch eines Klägers im Musterverfahren auf Löschung der im Klageregister ...
- BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 173/15
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer ...
- OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 173/15
Querverweise
Auf § 2 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Sondervorschriften
- § 42a (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten)