Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung

Bundesdatenschutzgesetz a.F.

   Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 3a
Datenvermeidung und Datensparsamkeit

1Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. 2Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2009 (BGBl. I S. 2814), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften14.08.2009BGBl. I S. 2814

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