Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. | zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, | |
2. | zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | |
3. | zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke |
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Bei der Videoüberwachung von
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) 1Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz) vom 28.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.05.2017 | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz) | 28.04.2017 |
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Rechtsprechung zu § 6b BDSG a.F.
137 Entscheidungen zu § 6b BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 31.05.2017 - 1 A 170/16
Betrieb von On-Board-Kameras in einem PKW; zur Bestimmtheit ...
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- VG Göttingen, 12.10.2016 - 1 B 171/16
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- VG Göttingen, 12.10.2016 - 1 B 171/16
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18
Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 12 B 7.16
Videoüberwachung (Kamera-Monitor-System); Zahnarztpraxis; öffentlich und nicht ...
- VG Potsdam, 20.11.2015 - 9 K 725/13
Datenschutzrecht/Ansprüche auf Akteneinsicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 12 B 7.16
- LAG Hamm, 20.12.2017 - 2 Sa 192/17
Beweisverwertungsverbot für nicht unverzüglich gelöschte Videoaufnahmen zur ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18
Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot
- BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18
- OVG Saarland, 14.12.2017 - 2 A 662/17
Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 29.01.2016 - 1 K 1122/14
Videoüberwachung in einer Apotheke
- VG Saarlouis, 29.01.2016 - 1 K 1122/14
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Bußgeldverfahren: Verwertbarkeit der dashcam-Aufzeichnung einer ...