Zur neuen Fassung von § 3 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) 1Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. 2Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) 1Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. 2Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) 1Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. 2Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. 3Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 14.08.2009 |
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Rechtsprechung zu § 3 BDSG a.F.
774 Entscheidungen zu § 3 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2023 - I ZR 223/19
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von ...
- OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13
Wirtschaftsakademie ist wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet, ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14
EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer ...
- BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-210/16
Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein
- OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 20/13
Wirtschaftsakademie kann vom ULD nicht zur Abschaltung ihrer Facebook-Fanpage ...
- VG Schleswig, 09.10.2013 - 8 A 14/12
Anordnungen des ULD betreffend Fanpages bei Facebook aufgehoben
- BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14
- VG Bayreuth, 08.05.2018 - B 1 S 18.105
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 26.09.2018 - 5 CS 18.1157
Übermittlung gehashter E-Mail-Adressen an soziales Netzwerk
- VGH Bayern, 26.09.2018 - 5 CS 18.1157
- OVG Saarland, 14.12.2017 - 2 A 662/17
Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke
Querverweise
Auf § 3 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Sondervorschriften
- § 42a (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 37 (Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes)