Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) 1Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. 2Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. 3Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. 4Er hat insbesondere
(2) 1Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. 2Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.
(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.
(3) 1Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. 2Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.08.2006 | Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 22.08.2006 |
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Rechtsprechung zu § 4g BDSG a.F.
35 Entscheidungen zu § 4g BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 07.02.2023 - 26 K 502.19
- FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16
Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht
- AG Düsseldorf, 18.01.2018 - 22 C 136/17
Auskunftsanspruch eines Betroffenen über den logischen Aufbau der automatisierten ...
- LAG Düsseldorf, 04.03.2015 - 12 Sa 136/15
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- OVG Sachsen, 17.07.2013 - 3 B 470/12
Auskunfstverlangen der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, Bestimmtheit und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Leipzig, 03.12.2012 - 5 L 1308/12
Unister muss dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Auskunft erteilen
- VG Leipzig, 03.12.2012 - 5 L 1308/12
- ArbG Duisburg, 05.03.2012 - 3 Ca 1986/11
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung, Konzern, Datenschutzbeauftragter, ...
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18
Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis ...
- BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15
Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung
- BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17
Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des ...
Querverweise
Auf § 4g BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Aufsichtsbehörde
- § 38 (Aufsichtsbehörde)
- Sondervorschriften
- § 42 (Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle)