Zur neuen Fassung von § 42 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Vierter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 39 - 42b) |
(1) 1Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. 2Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. 3Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) 1Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Im Übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) 1Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. 2Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. 3Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(5) 1Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. 2Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde | 25.02.2015 | |
01.01.2006 | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) | 05.09.2005 |
einrichtungen § 41Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien § 42Datenschutz-
beauftragter der Deutschen Welle § 42aInformationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten § 42bAntrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Rechtsprechung zu § 42 BDSG a.F.
3 Entscheidungen zu § 42 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.1981 - VI ZR 273/79
Datenschutz
- BVerwG, 03.09.1987 - 1 WB 145.84
Beförderung von Offizieren - Eignungsreihenfolge - Speicherung personenbezogener ...
- AG Bremerhaven, 16.10.1986 - 20 OWi 95 Js (B) 93/84
Querverweise
Auf § 42 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Sondervorschriften
- § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)