Zur neuen Fassung von § 21 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
| Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
| Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 19 - 21) |
1Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 2Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde | 25.02.2015 | |
| 01.01.2006 | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) | 05.09.2005 |
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Rechtsprechung zu § 21 BDSG a.F.
4 Entscheidungen zu § 21 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17
Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der ...
- OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17
Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der ...
- VG Bremen, 25.03.2010 - 2 K 548/09
Akteneinsicht und Auskünfte im Datenschutzrecht
- VGH Bayern, 11.02.2008 - 5 C 08.277
Kein Anspruch auf Beanstandung
Querverweise
Auf § 21 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 27 (Anwendungsbereich)
- Aufsichtsbehörde
- § 38 (Aufsichtsbehörde)
- Sondervorschriften
- § 42 (Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle)