Zur neuen Fassung von § 22 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 22 - 26) |
§ 22
Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) 1Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) 1Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Sie oder er ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(5) 1Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. 2Der Dienstsitz ist Bonn. 3Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(5a) 1Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. 2Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(6) 1Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. 2Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU) vom 30.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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06.07.2017 | Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU) | 30.06.2017 | |
01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde | 25.02.2015 | |
01.01.2006 | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) | 05.09.2005 |
Rechtsprechung zu § 22 BDSG a.F.
22 Entscheidungen zu § 22 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 26.11.2020 - 1 A 1598/19
Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit eines Meldeportals im Internet
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 197/16
Meldepflicht von Tierbeobachtungskameras nach Bundesdatenschutzgesetz
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 213/16
Meldepflicht von Tierbeobachtungskameras nach Bundesdatenschutzgesetz
- OVG Saarland, 14.09.2017 - 2 A 216/16
Meldepflicht von Tierbeobachtungskameras nach Bundesdatenschutzgesetz
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2011 - 8 A 2593/10
Bundesrechnungshof muss Journalisten Einsicht in Prüfungsniederschriften gewähren
- BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 59/85
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Datenschutz
- BAG, 27.05.1986 - 1 ABR 34/84
- BAG, 27.05.1986 - 1 ABR 36/84
- BAG, 27.05.1986 - 1 ABR 41/84
- BAG, 27.05.1986 - 1 ABR 33/84
Querverweise
Auf § 22 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 67a (Erhebung von Sozialdaten)