Zur neuen Fassung von § 25 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
| Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
| Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 22 - 26) |
§ 25
Beanstandungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) 1Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. 2In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet die oder der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) 1Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zu.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde | 25.02.2015 | |
| 01.01.2006 | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) | 05.09.2005 |
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Rechtsprechung zu § 25 BDSG a.F.
14 Entscheidungen zu § 25 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 04.03.2026 - 6 A 2.24
Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf ...
- VG Berlin, 07.02.2023 - 26 K 502.19
Öffentlicher Dienst: Dienstliche Beurteilung eines Datenschutzbeauftragten
- VG Köln, 18.03.2021 - 13 K 1190/20
Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz ...
- BPatG, 21.03.2018 - 7 W (pat) 4/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1994 - 21 A 3119/93
Rehabilitationsinteresse; Weitergabe personenbezogener Informationen; ...
- OVG Sachsen, 21.06.2011 - 3 A 224/10
Klagebefugnis einer Universität gegen die Rüge einer angeblich dem Datenschutz ...
- VG Köln, 11.03.1999 - 20 L 3757/98
Unterlassung von Äußerungen des Bundesdatenschutzbeauftragten
- VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Unterlassung von Äußerungen des ...
- KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12
Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung ...
- BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 12/84
Mitbestimmung bei technischer Überwachung
Querverweise
Auf § 25 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 27 (Anwendungsbereich)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 12 (Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit)