Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
| Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 22 - 31) |
| Abschnitt 1 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken (§§ 22 - 25) |
(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 zulassen würden. 2Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 3Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter den Voraussetzungen des § 23 zulässig.
(2) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
| 1. | sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 zulassen würden, | |
| 2. | der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder | |
| 3. | es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist |
und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
(3) Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 oder nach § 22 vorliegen.
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Rechtsprechung zu § 25 BDSG
20 Entscheidungen zu § 25 BDSG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 10.06.2026 - 6 LA 206/24
Datenschutzrecht - Übermittlung von Fahrzeugdaten vom KBA an örtliche ...
- VG Karlsruhe, 19.06.2020 - 3 K 11632/18
Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Journalisten, ...
- VG Stuttgart, 21.02.2019 - 14 K 17293/17
Rechtsschutz gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für ...
- BayObLG, 15.01.2024 - 204 VAs 177/23
Keine Einsicht in die Ermittlungsakte für das Bistum
- BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17
Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2025 - 15 A 750/22
Presse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettels
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R
Krankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der ...
- BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18
Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit ...
- OLG Hamburg, 09.07.2018 - 2 VA 9/18
Akteneinsichtsrecht in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung: Übersendung von ...
- VG Weimar, 02.03.2021 - 3 E 209/21
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich der Fertigung einer ...
Querverweise
Auf § 25 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 8 (Zusammenarbeit mit anderen Stellen)