Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 19 - 21) |
(1) 1Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. 2Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. 3Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) 1Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
2Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 19a BDSG a.F.
6 Entscheidungen zu § 19a BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 3 TaBV 29/17
Betriebsratsvorsitzender - Außerordentliche Kündigung - Zustimmungsersetzung
- BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15
Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung
- BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15
Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2017 - 3 Sa 256/17
Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Einzelhandel - Verdacht auf ...
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Gentechnikgesetz
- BFH, 19.12.2006 - VII R 46/05
Auskunftspflicht einer Rechtsanwaltskammer
Querverweise
Auf § 19a BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 6b (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen)
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 12 (Anwendungsbereich)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 37 (Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes)