Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
Vierter Abschnitt - Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a) |
(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich
1. | an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet, | |
2. | an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet. |
(2) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen, tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.
(3) 1Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. 2Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.
(4) 1Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. 2In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 | |
17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 |
widrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission § 82Informations-
pflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person § 82aInformations-
pflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden § 83Auskunftsrecht der betroffenen Personen § 83aBenachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten § 84Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch § 84a(weggefallen) § 85Strafvorschriften § 85aBußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 81 SGB X
38 Entscheidungen zu § 81 SGB X in unserer Datenbank:
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- BSG, 27.04.2021 - B 12 R 14/19 R
Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung ...
- LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
SGB VI
- SG München, 09.11.2022 - S 38 KA 5155/21
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
- BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 86/20 B
2 BvR 1516/11
- LSG Bayern, 28.09.2021 - L 4 KR 651/19
Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Ausstellung von Ersatzbescheinigungen ...
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R
Krankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der ...
- VK Bund, 12.12.2012 - VK 3-129/12
Nachprüfungsverfahren: IT-Dienstleistungen
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 9 AS 1590/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer vorbeugenden ...
Querverweise
Auf § 81 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Begriffsbestimmungen
- § 67 (Begriffsbestimmungen)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 35 (Sozialgeheimnis)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)