Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
Vierter Abschnitt - Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
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Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 679/2016 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 |
§ 81Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
§ 81aGerichtlicher Rechtsschutz
§ 81bKlagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
§ 81cAntrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechts-
widrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission § 82Informations-
pflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person § 82aInformations-
pflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden § 83Auskunftsrecht der betroffenen Personen § 83aBenachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten § 84Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch § 84a(weggefallen) § 85Strafvorschriften § 85aBußgeldvorschriften
widrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission § 82Informations-
pflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person § 82aInformations-
pflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden § 83Auskunftsrecht der betroffenen Personen § 83aBenachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten § 84Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch § 84a(weggefallen) § 85Strafvorschriften § 85aBußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 83a SGB X
Entscheidung zu § 83a SGB X in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 83a SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)