Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
Vierter Abschnitt - Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a) |
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht nicht, soweit
1. | die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder | ||
2. | die Sozialdaten | ||
a) | nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder | ||
b) | ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen | ||
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. |
(2) 1Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. 2Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. 3Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. 4§ 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. 2Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 3In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
widrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission § 82Informations-
pflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person § 82aInformations-
pflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden § 83Auskunftsrecht der betroffenen Personen § 83aBenachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten § 84Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch § 84a(weggefallen) § 85Strafvorschriften § 85aBußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 83 SGB X
117 Entscheidungen zu § 83 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 2102/19
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Anforderungen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2023 - 3 L 108/22
Informationszugang; Auskunftsanspruch
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; ...
- BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 13/12 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Versicherter - Krankenkasse - Klage auf ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 12.12.2017 - 10 A 2866/17
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters über Sozialdaten des Schuldners ...
- LSG Hessen, 26.03.2015 - L 8 KR 158/14
Versicherte haben Anspruch auf Auskunft
- VG Bremen, 28.11.2022 - 4 K 503/21
- OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17
Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von ...
- BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 12/10 R
Gleichrangige Regelung des Sozialdatenschutzes in den Sozialgesetzbüchern I, X ...
Querverweise
Auf § 83 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Datenschutz
- Dateisysteme
- § 204 (Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)