Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
Vierter Abschnitt - Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
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§ 81c
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
Hält der oder die Bundesbeauftragte oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung von Sozialdaten ankommt, für europarechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
§ 81Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
§ 81aGerichtlicher Rechtsschutz
§ 81bKlagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
§ 81cAntrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechts-
widrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission § 82Informations-
pflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person § 82aInformations-
pflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden § 83Auskunftsrecht der betroffenen Personen § 83aBenachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten § 84Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch § 84a(weggefallen) § 85Strafvorschriften § 85aBußgeldvorschriften
widrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission § 82Informations-
pflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person § 82aInformations-
pflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden § 83Auskunftsrecht der betroffenen Personen § 83aBenachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten § 84Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch § 84a(weggefallen) § 85Strafvorschriften § 85aBußgeldvorschriften
Querverweise
Auf § 81c SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 35 (Sozialgeheimnis)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)