Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30) |
Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25) |
(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) 1Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. 2Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. 3Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. 4Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) 1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. 2Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) 1Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. 2Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. 3Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 |
bevollmächtigten § 15Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 16Ausgeschlossene Personen § 17Besorgnis der Befangenheit § 18Beginn des Verfahrens § 19Amtssprache § 20Untersuchungs-
grundsatz § 21Beweismittel § 22Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht § 23Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt § 24Anhörung Beteiligter § 25Akteneinsicht durch Beteiligte
Rechtsprechung zu § 25 SGB X
452 Entscheidungen zu § 25 SGB X in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
Recht auf Akteneinsicht in Bericht des Umgangsbegleiters
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 30.01.2020 - 12 C 19.1973
Beschwerde, Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Verfahren, Kind, ...
- VGH Bayern, 30.01.2020 - 12 C 19.1973
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2021 - L 15 U 144/21
- VG Bremen, 28.04.2021 - 4 V 72/21
Akteneinsicht in eine "Kindesakte" gem.§ 25 Abs. 1 S.1 SGB X - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; ...
- VG Aachen, 09.06.2022 - 8 K 3160/19
- SG Landshut, 12.11.2015 - S 11 SO 25/15
Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- LSG Bayern, 29.11.2017 - L 11 AS 544/16
Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Beantwortung von Fragen
- BFH, 15.12.2022 - V R 12/21
Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften
- OVG Saarland, 18.03.2022 - 2 D 23/22
Jugendhilferecht; Akteneinsichtsbegehren eines Elternteils in Jugendhilfeakte des ...
§ 25 SGB X in Nachschlagewerken
- § 25 SGB X wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit
Querverweise
Auf § 25 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 83 (Auskunftsrecht der betroffenen Personen)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 (Grundsatz)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 276 (Zusammenarbeit)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
- § 188 (Auskunftspflicht der Krankenkassen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 19 (Teilhabeplan)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 97 (Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst)
- Private Pflegeversicherung
- § 110 (Regelungen für die private Pflegeversicherung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 84a