Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30) |
| Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25) |
(1) 1Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. 2Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. 3In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 4Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
bevollmächtigten § 15Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 16Ausgeschlossene Personen § 17Besorgnis der Befangenheit § 18Beginn des Verfahrens § 19Amtssprache § 20Untersuchungs-
grundsatz § 21Beweismittel § 22Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht § 23Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt § 24Anhörung Beteiligter § 25Akteneinsicht durch Beteiligte
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Rechtsprechung zu § 22 SGB X
99 Entscheidungen zu § 22 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Thüringen, 27.10.2022 - L 1 SV 754/22
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB 10 - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Neuruppin, 28.04.2016 - S 35 SF 53/16
Sozialverwaltungsrecht: Vernehmung eines Arztes als Zeugen im ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2016 - L 13 SF 141/16
Vernehmung - Zeugen - Behörde
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2016 - L 13 SF 141/16
- LSG Baden-Württemberg, 20.11.2020 - L 1 SF 3593/20
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verweigerung der schriftlichen ...
- SG Neuruppin, 23.03.2016 - S 35 SF 37/16
Anforderungen an die Vernehmung eines Arztes als sachverständiger Zeuge im ...
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 - L 8 U 729/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Verwertbarkeit eines nachträglich genehmigten und ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - L 5 SV 3/22
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch das Sozial- oder ...
- VG Berlin, 04.06.2021 - 90 K 2.19
Unterbliebene Erstellung gerichtlich erforderter Befundberichte über eigene ...
- LSG Bayern, 09.03.2010 - L 2 SF 395/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtshilfeersuchen gem § 22 Abs 1 SGB 10 - ...
Querverweise
Auf § 22 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 SGB X:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 180 [Vernehmung oder Vereidigung nach VwVfG oder SGB X]