Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30)   
   Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB X (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB X
__paste_bez____paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 10
Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

Rechtsprechung zu § 10 SGB X

105 Entscheidungen zu § 10 SGB X in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 105 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 10 SGB X verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht