Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30) |
| Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25) |
(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
2Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. 2Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) 1Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. 2Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. 3Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) 1Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
2Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
| 26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
bevollmächtigten § 15Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 16Ausgeschlossene Personen § 17Besorgnis der Befangenheit § 18Beginn des Verfahrens § 19Amtssprache § 20Untersuchungs-
grundsatz § 21Beweismittel § 22Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht § 23Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt § 24Anhörung Beteiligter § 25Akteneinsicht durch Beteiligte
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Rechtsprechung zu § 16 SGB X
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Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in Bezug auf ...
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Krankenversicherung - Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) ...
Zum selben Verfahren:
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Krankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 - L 5 KR 224/19
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- BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 22/22 R
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