Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30)   
   Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/9.html
§ 9 SGB X (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/9.html)
§ 9 SGB X
§ 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/9.html)
§ 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Textdarstellung

  

§ 9
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Rechtsprechung zu § 9 SGB X

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