Rechtsprechung
SG Neuruppin, 23.03.2016 - S 35 SF 37/16 RH |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Vernehmung eines Arztes als sachverständiger Zeuge im sozialgerichtlichen Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 6 SB 552/03
Vernehmungsersuchen durch eine Behörde an das zuständige Sozialgericht bei …
Auszug aus SG Neuruppin, 23.03.2016 - S 35 SF 37/16
Die in § 377 Abs. 3 ZPO für das gerichtliche Verfahren vorgesehene Einschränkung von schriftlichen Zeugenaussagen gilt für das Verwaltungsverfahren nicht, da der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hier nicht anzuwenden ist (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 10 mwN).Der gegebenenfalls notwendige Zwang soll den Gerichten vorbehalten bleiben (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 10 mwN).
Hierzu gehört auch und gerade, einen Arzt, der die von ihm geforderte schriftliche Auskunft nicht erteilt, zunächst zur mündlichen Vernehmung zu laden, bevor das Gericht um Amtshilfe angegangen wird (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 11).
Nicht zuletzt dies lässt eine restriktive Auslegung angezeigt erscheinen (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 12), was der Antragsteller verkennt und in der von ihm zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 (L 4 B 61/04 SB) fehlgewichtet wird.
Die in § 22 SGB X liegende Missbrauchsgefahr hat insoweit im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt: Denn aus § 22 Abs. 4 SGB X ergibt sich, dass die Einleitung eines Vernehmungsersuchens nur einem bestimmten, fachlich besonders qualifizierten Personenkreis der Behörde vorbehalten ist (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 13).
- LSG Hessen, 13.07.2004 - L 4 B 61/04
Zulässigkeitsvoraussetzung des Vernehmungsersuchens einer Behörde an das …
Auszug aus SG Neuruppin, 23.03.2016 - S 35 SF 37/16
b) Die Regelung des § 22 SGB X bietet jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers und entgegen der Auffassung, die in der von ihm zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 (L 4 B 61/04 SB) zum Ausdruck kommt - nicht die Möglichkeit, jedwede Art von Ermittlungen, die in dem - nicht abschließenden - Katalog des § 21 Abs. 1 SGB X aufgeführt sind, durch Einschaltung des Gerichts zu erzwingen.Nicht zuletzt dies lässt eine restriktive Auslegung angezeigt erscheinen (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 12), was der Antragsteller verkennt und in der von ihm zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 (L 4 B 61/04 SB) fehlgewichtet wird.
- BVerfG, 28.11.1957 - 2 BvL 11/56
Amtshilfe und Grundsatz der Gewaltenteilung
Auszug aus SG Neuruppin, 23.03.2016 - S 35 SF 37/16
c) In diesem Zusammenhang kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Regelungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X den Grundsatz der Gewaltenteilung zwar nicht verletzen (vgl BVerfGE 7, 183, 188f), aber jedenfalls tangieren, indem ein Gericht durch die Verpflichtung zur Amtshilfe in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden wird.
- SG Neuruppin, 28.04.2016 - S 35 SF 53/16
Sozialverwaltungsrecht: Vernehmung eines Arztes als Zeugen im …
Auch und gerade dieser Umstand zwingt zu einer restriktiven Auslegung ( vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. April 2003 - L 6 SB 552/03 B, RdNr 12 ), was der Antragsteller in Ansehung des ihm bereits bekannten Beschlusses der Kammer vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) erneut verkennt und in der von ihm erneut zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2004 ( L 4 B 61/04 SB ), mit der sich die Kammer im Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH - ( zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ) auch bereits auseinandergesetzt hat, fehlgewichtet wird. - SG Neuruppin, 18.05.2020 - S 20 KR 113/17 Sähe man dies anders, wäre dies mit dem aus Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung schon im Ansatz nicht zu vereinbaren, weil ein Gericht letztlich durch eine auf diese Art und Weise übertragene Prüfverpflichtung in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden wäre ( vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH, RdNr 6 sowie Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH, RdNr 6, jeweils mwN ).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - L 5 SV 3/22
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch das Sozial- oder …
Der Senat lässt offen, ob sich § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit der dort geregelten Pflicht zur Aussage ausschließlich auf die Vernehmung in einem (von der jeweiligen Behörde anberaumten) mündlichen Termin (so SG Neuruppin, Beschlüsse v. 28.04.2016 - S 35 SF 53/16 RH, juris Rn. 5 und v. 23.03.2016 - S 35 SF 37/16 RH, juris Rn. 5;… LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.07.2016 - L 13 SF 141/16 B, juris Rn. 2;… Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 22, Rn. 3) oder auch auf die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Äußerung des Zeugen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X bezieht (…so LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.11.2020 - L 1 SF 3593/20 RH, juris Rn. 11).
- SG Neuruppin, 13.02.2020 - S 26 AS 1183/15 Sähe man dies anders, wäre dies mit dem aus Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung schon im Ansatz nicht zu vereinbaren, weil ein Gericht letztlich durch eine auf diese Art und Weise übertragene Prüfverpflichtung in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden wäre ( vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH, RdNr 6 sowie Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH, RdNr 6, jeweils mwN ).
- SG Neuruppin, 19.11.2020 - S 26 AS 2303/16 Sähe man dies anders, wäre dies mit dem aus Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung schon im Ansatz nicht zu vereinbaren, weil ein Gericht letztlich durch eine auf diese Art und Weise übertragene Prüfverpflichtung in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden würde ( vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH, RdNr 6 sowie Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH, RdNr 6, jeweils mwN ).
- SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2111/15 Sähe man dies anders, wäre dies mit dem aus Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung schon im Ansatz nicht zu vereinbaren, weil ein Gericht letztlich durch eine auf diese Art und Weise übertragene Prüfverpflichtung in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden würde ( vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23. März 2016 - S 35 SF 37/16 RH, RdNr 6 sowie Beschluss vom 28. April 2016 - S 35 SF 53/16 RH, RdNr 6, jeweils mwN ).