Bundesdatenschutzgesetz
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (§§ 62 - 77) |
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.
(2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3) Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.
(4) Die Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
(5) Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Folgenabschätzung ergeben haben.
Folgenabschätzung § 68Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten § 69Anhörung der oder des Bundesbeauftragten § 70Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 71Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 72Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen § 73Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen § 74Verfahren bei Übermittlungen § 75Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Protokollierung § 77Vertrauliche Meldung von Verstößen
Rechtsprechung zu § 67 BDSG
Entscheidung zu § 67 BDSG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21
Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei ...
Querverweise
Auf § 67 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- § 7 (Aufgaben)