Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
| Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (§§ 62 - 77) |
1Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. 2Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. 3Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. 4Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.
Folgenabschätzung § 68Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten § 69Anhörung der oder des Bundesbeauftragten § 70Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 71Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 72Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen § 73Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen § 74Verfahren bei Übermittlungen § 75Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Protokollierung § 77Vertrauliche Meldung von Verstößen
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