Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.
Bundesdatenschutzgesetz
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (§§ 62 - 77) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. 2Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1. | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, | |
2. | die Zwecke der Verarbeitung, | |
3. | die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen, | |
4. | eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, | |
5. | gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, | |
6. | gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, | |
7. | Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, | |
8. | die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und | |
9. | eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64. |
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:
1. | den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten, | |
2. | gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und | |
3. | eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
§ 62Auftragsverarbeitung
§ 63Gemeinsam Verantwortliche
§ 64Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
§ 65Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
§ 66Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
§ 67Durchführung einer Datenschutz-
Folgenabschätzung § 68Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten § 69Anhörung der oder des Bundesbeauftragten § 70Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 71Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 72Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen § 73Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen § 74Verfahren bei Übermittlungen § 75Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Protokollierung § 77Vertrauliche Meldung von Verstößen
Folgenabschätzung § 68Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten § 69Anhörung der oder des Bundesbeauftragten § 70Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 71Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 72Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen § 73Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen § 74Verfahren bei Übermittlungen § 75Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Protokollierung § 77Vertrauliche Meldung von Verstößen