Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 615 BGB
4.976 Entscheidungen zu § 615 BGB in unserer Datenbank:
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Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit - ...
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Annahmeverzugslohnanspruch - Höhe - Urlaubsgeld - Anrechnung anderweitigen und ...
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- BAG, 01.02.2024 - 2 AS 22/23
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die ...
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- LAG Niedersachsen, 23.03.2021 - 11 Sa 1062/20 Corona
Vergütungsanspruch geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bei coronabedingter ...
- LAG Niedersachsen, 23.03.2021 - 11 Sa 1062/20 Corona
- LAG Niedersachsen, 06.12.2023 - 13 Sa 784/22 Corona
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- BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21 Corona
Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 30.03.2021 - 8 Sa 674/20 Corona
Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie
- LAG Düsseldorf, 30.03.2021 - 8 Sa 674/20 Corona
- LAG Hessen, 19.02.2021 - 14 Sa 306/20
Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, haben gegen ...
Querverweise
Auf § 615 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 11 (Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 615 BGB:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 11 (Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst)