Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 618 BGB
541 Entscheidungen zu § 618 BGB in unserer Datenbank:
- VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 739/21 Corona
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz - ...
- ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
Trotz Vertrauensarbeitszeit: Überstunden können arbeitgeberseitig veranlasst ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 - 4 Sa 644/21 Corona
- ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 Corona
Fristlose Kündigung wegen der Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend ...
- ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 Corona
Außerordentliche Kündigung bei Vorlage einer Kopie eines gefälschten ...
- VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 424/21 Corona
Nach Corona-Quarantäne bei Tönnies muss Land Entschädigung zahlen
- ArbG Augsburg, 07.05.2020 - 3 Ga 9/20 Corona
Kein Anspruch auf Erbringung der Tätigkeit in Homeoffice oder Einzelbüro
- VG Augsburg, 20.09.2012 - Au 2 K 11.1082
Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich ein Anspruch des Beamten auf ...
- LAG Hessen, 19.02.2021 - 14 Sa 306/20
Lieferdienst muss seinen Fahrern Fahrrad und Smartphone stellen
Zum selben Verfahren:
- BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 334/21
Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel - AGB-Kontrolle
- BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 334/21
Querverweise
Auf § 618 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 619 (Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 618 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 62
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- § 104 (Beschränkung der Haftung der Unternehmer) (zu § 618 III)