Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 618 BGB
584 Entscheidungen zu § 618 BGB in unserer Datenbank:
- ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung ...
- LAG Niedersachsen, 17.11.2023 - 17 Sa 804/22 Corona
Annahmeverzug; Coronapandemie; Impfnachweispflicht; Leistungswille; Covid-19; ...
- LAG Hessen, 19.02.2021 - 14 Sa 306/20
Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, haben gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 334/21
Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel - AGB-Kontrolle
- BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 334/21
- ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
Zahlung von Überstundenvergütung als Anspruch eines Arbeitnehmers für die ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 06.05.2021 - 5 Sa 1292/20
Arbeitszeitkontrollen, Überstunden, Darlegungs- und Beweislast
- LAG Niedersachsen, 06.05.2021 - 5 Sa 1292/20
- LAG Thüringen, 07.11.2023 - 1 Sa 91/23 Corona
Haftungsausschluss bei Infektion nach dem Covid-19-Virus am Arbeitsplatz
- ArbG Augsburg, 07.05.2020 - 3 Ga 9/20 Corona
Kein Anspruch auf Erbringung der Tätigkeit in Homeoffice oder Einzelbüro
- BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22 Corona
Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 24.03.2021 - 19 Ca 11406/20 Corona
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an vom Arbeitgeber angeordneter ...
- ArbG München, 24.03.2021 - 19 Ca 11406/20 Corona
Querverweise
Auf § 618 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 619 (Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 618 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 62
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- § 104 (Beschränkung der Haftung der Unternehmer) (zu § 618 III)