Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
| Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
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Rechtsprechung zu § 616 BGB
1.277 Entscheidungen zu § 616 BGB in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22 Corona
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz: ...
- VG Oldenburg, 26.04.2021 - 7 A 1497/21 Corona
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers; Verdienstausfallentschädigung bei ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 02.07.2021 - 13 LA 258/21 Corona
Handeln um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund bei der ...
- OVG Niedersachsen, 02.07.2021 - 13 LA 258/21 Corona
- BVerwG, 05.12.2024 - 3 C 8.23 Corona
Quarantäne wegen eines Corona-Ansteckungsverdachts - zu den Voraussetzungen des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 1460/22 Corona
Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten
- VG Münster, 19.05.2022 - 5a K 854/21 Corona
Coronavirus, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Annahmeverzug, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 1460/22 Corona
- VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21 Corona
Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen ...
- BVerwG, 05.12.2024 - 3 C 7.23 Corona
Corona-Quarantäne: Entschädigungsanspruch von Arbeitnehmern und ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 563/22 Corona
Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten
- VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 424/21 Corona
Nach Corona-Quarantäne bei Tönnies muss Land Entschädigung zahlen - Nach ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 563/22 Corona
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 616 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich)