(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Rechtsprechung zu § 1 EntgFG
87 Entscheidungen zu § 1 EntgFG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 19.07.2022 - 3 Ta 90/22
Rechtsweg für Zahlungsklage eines abberufenen Geschäftsführers; formwirksame ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 KR 714/20
Rückforderung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im ...
- BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18
Umfang der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung während ...
- LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18
- SG Nürnberg, 10.10.2018 - S 11 KR 858/17
Verhältnis von Krankengeld zur Entgeltfortzahlung
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 Corona
Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null
- BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 315/17
Gesetzlicher Urlaubsanspruch - unbezahlter Sonderurlaub
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 771/17
Ruhen eines Anspruchs auf Krankengeld
Zum selben Verfahren:
- SG Dortmund, 19.10.2017 - S 49 KR 1421/16
Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld
- SG Dortmund, 19.10.2017 - S 49 KR 1421/16
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 EntgFG:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Rechtsweg und Zuständigkeit
- § 51 III