(1) 1In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2Der Zuschlag beträgt
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.
(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.
(4) 1Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.
(5) 1Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2004 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2003 |
weigerungsrecht des Arbeitgebers § 8Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 9Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation § 10Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit § 11Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten § 12Unabdingbarkeit § 13Übergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 10 EntgFG
21 Entscheidungen zu § 10 EntgFG in unserer Datenbank:
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 24/21 R
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des ...
- BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15
Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 22.10.2014 - 2 Ca 228/14
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung i.R.d. Tätigkeit als ...
- LAG Köln, 21.05.2015 - 7 Sa 1117/14
Abgrenzung von Heimarbeits- und sogenanntem Außen-Arbeitsverhältnis
- ArbG Köln, 22.10.2014 - 2 Ca 228/14
- LSG Sachsen, 02.12.2019 - L 9 KR 213/19
Krankengeldanspruch - rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
- LAG Niedersachsen, 15.11.2018 - 6 Sa 1225/17
Umfang der Vergütungspflicht in einem Heimarbeitsverhältnis; Voraussetzungen des ...
- BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14
Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis
- VG München, 20.11.2024 - M 26b K 21.4797 Corona
Entschädigung für Verdienstausfall eines Selbständigen für sich selbst und als ...
- VG München, 22.01.2024 - M 26a K 22.5421
Erstattungsanspruch des Arbeitgebers, Verauslagte Verdienstausfallentschädigung, ...
Querverweise
Auf § 10 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 12 (Unabdingbarkeit)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 44 (Krankengeld)