Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
(2) 1In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. 2Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 |
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Rechtsprechung zu § 75 HGB
145 Entscheidungen zu § 75 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 23.02.1977 - 3 AZR 620/75
Verfassungswidrigkeit des § 75 Abs. 3 HGB
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das ...
- LG Stuttgart, 06.05.2019 - 44 O 100/18
Verfassungsmäßigkeit von § 75 Abs. 3 HGB über den Wegfall einer ...
- BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 260/14
Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
- BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2020 - 7 Sa 62/20
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Anfechtung einer ...
- BAG, 26.10.1973 - 3 AZR 118/73
Außerordentliche Kündigung - Verfassungsmäßigkeit - Wettbewerbsverbot - ...
- BGH, 08.10.2009 - IX ZR 61/06
Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung keine ...
- LAG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 3 Sa 339/17
Wettbewerbsverbot, Ausweitung, Unverbindlichkeit, Abrede, Unwirksamkeit, ...
- LAG München, 19.12.2007 - 11 Sa 294/07
Karenzentschädigung
Querverweise
Auf § 75 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 75d
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)