Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
Rechtsprechung zu § 60 HGB
382 Entscheidungen zu § 60 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18
Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen
- LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18
- BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 17.05.2016 - 18 Sa 684/16
§§ 60, 61 HGB
- BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16
Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung - ...
- BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20
Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
- BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 511/06
Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung
§ 60 HGB in Nachschlagewerken
- § 60 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 60 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 61