Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
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Rechtsprechung zu § 60 HGB
432 Entscheidungen zu § 60 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
Auskunftsanspruch - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - angestellter ...
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18
Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen
- LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18
- LAG Hamm, 15.12.2022 - 18 SaGa 16/22
Wettbewerb; Unterlassungsanspruch; einstweilige Verfügung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Arnsberg, 07.11.2022 - 2 Ga 7/22
Kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 60 HGB bei einem "Nachfragewettbewerb" an ...
- ArbG Arnsberg, 07.11.2022 - 2 Ga 7/22
- BAG, 12.02.2025 - 5 AZR 127/24
Freistellung - Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
- LAG Hamm, 12.08.2019 - 18 SaGa 45/19
Umfang des Konkurrenzverbots gem. § 60 Abs. 1 HGB
- LAG Düsseldorf, 25.10.2023 - 12 Sa 262/23
Vertragliches Wettbewerbsverbot; Nebentätigkeit; Unterlassung von Wettbewerb nach ...
§ 60 HGB in Nachschlagewerken
- § 60 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 60 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 61