Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
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Rechtsprechung zu § 74 HGB
760 Entscheidungen zu § 74 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter
Zum selben Verfahren:
- ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
Die Zuwendungen von Restricted Stock Units durch eine Konzerngesellschaft stellen ...
- LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21
Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung; ...
- ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
- BAG, 27.03.2025 - 8 AZR 63/24
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
- BAG, 27.03.2025 - 8 AZR 139/24
Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung ...
- BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 392/17
Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
- BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20
Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20
Nachvertragliches verbindliches Wettbewerbsverbot; Anrechnungsmethodik bei ...
- LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20
- LAG Köln, 17.07.2025 - 6 SLa 484/24
Allgemeine Mandantenschutzklausel; Mandantenübernahmeklausel; Wettbewerbsverbot; ...
- ArbG Berlin, 20.01.2017 - 28 Ca 12331/16
Karenzentschädigung
§ 74 HGB in Nachschlagewerken
- § 74 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 74 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 74 I)