Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
1Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. 2Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.
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Rechtsprechung zu § 75f HGB
31 Entscheidungen zu § 75f HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
Abwerbeverbot - Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 03.09.2021 - 6 U 81/21
Eilrechtsschutz gegen die Abwerbung von Arbeitskräften; Auslegung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 - 7 U 100/24
Kein Anspruch des Klägers wegen vorgesprächsloser Übernahme von vier Mitarbeitern ...
- BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20
Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
- BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81
Umfang und Wirksamkeit von Sperrabreden zu Lasten nichtkaufmännischer ...
- LAG Hamm, 15.10.2025 - 2 GLa 15/25
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot; Geschäftsführer; Arbeitsverhältnis
- BGH, 30.04.1974 - VI ZR 153/72
Anwendbarkeit des § 75f Handelsgesetzbuch (HGB) - Schutz eines Arbeitgebers vor ...
- BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
Rechtswirkungen einer Nichteinstellungsabrede
§ 75f HGB in Nachschlagewerken
- § 75f HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 75f HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)