Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.
Rechtsprechung zu § 75h HGB
15 Entscheidungen zu § 75h HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 88/05
Ablehnung eines von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts durch den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 16.03.2005 - 4 U 173/04
Haftung des Prinzipals eines Entsorgungsunternehmens für einen Kaufvertrag über ...
- OLG Naumburg, 16.03.2005 - 4 U 173/04
- OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 5 U 65/18
Maklervertrag: Zustandekommen des Vertrags in fremdem Namen
- LG Düsseldorf, 19.02.2016 - 16 O 261/09
Schadenersatzbegehren aus einem Internetsystemvertrag
- BAG, 02.10.1975 - 3 AZR 28/75
Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung und deren Bemessung
- BAG, 10.06.1965 - 3 AZR 61/64
Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe - Wegfall eines Ruhegeldanspruches - ...
- BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68
Mitarbeiterverhältnis - Wettbewerbsverbot - Konkurrenzklausel
- BAG, 30.04.1971 - 3 AZR 259/70
Wettbewerbsverbot - Karenzzeit - Vertragsauslegung - Konkurrenzklausel
- BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75
Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung
- BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 337/71
Hochbesoldete - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot - Verdienstgrenze - ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 75h HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 177 I (Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht)