Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) 1Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.
(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 75c HGB
53 Entscheidungen zu § 75c HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20
Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 - 5 Sa 425/16
Wettbewerbsverbot - Vorvertrag - Schriftform
- BAG, 16.01.1970 - 3 AZR 429/68
Mitarbeiterverhältnis - Wettbewerbsverbot - Konkurrenzklausel
- BAG, 26.09.1963 - 5 AZR 2/63
Hochbesoldeter Handlungsgehilfe - Wettbewerbsklausel - Beendigung des ...
- LAG Hamm, 23.03.2010 - 14 SaGa 68/09
Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei unklarer ...
- BGH, 07.07.2008 - II ZR 81/07
Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung in Geschäftsführeranstellungsvertrag
- LAG Hamm, 25.11.2008 - 14 SaGa 41/08
Allgemeine Geschäftsbedingung; Karenzentschädigung; Transparenkontrolle; ...
- LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - 1 Sa 392/13
Wettbewerbsverbot, Mandantenschutzklausel, Mandantenübernahmeklausel, ...
- LAG Hamm, 08.03.2001 - 16 Sa 845/00
Anspruch auf Karenzentschädigung wegen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
- LAG Baden-Württemberg, 11.06.2001 - 6 Sa 3/01
einstweiliger Rechtsschutz bei Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ...
Querverweise
Auf § 75c HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 75d
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)
Redaktionelle Querverweise zu § 75c HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Draufgabe, Vertragsstrafe
- § 343 (Herabsetzung der Strafe) (zu § 75c II)