Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2004 | Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 09.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 61 HGB
166 Entscheidungen zu § 61 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage
Zum selben Verfahren:
- ArbG Oberhausen, 06.09.2018 - 4 Ca 488/18
- LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18
Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
Auskunftsanspruch - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - angestellter ...
- BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16
Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung - ...
- LAG Hessen, 17.05.2016 - 18 Sa 684/16
§§ 60, 61 HGB
- BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 61 HGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 61 II)