Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) 1Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. 2Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. 3Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.
(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 74c HGB
280 Entscheidungen zu § 74c HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20
Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20
Nachvertragliches verbindliches Wettbewerbsverbot; Anrechnungsmethodik bei ...
- LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20
- BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 340/18
Karenzentschädigung - Auskunft - Gewinnanrechnung
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 - 5 Sa 38/17
Karenzentschädigung, Wettbewerbsverbot, nachvertraglich, Einkommen, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 - 5 Sa 38/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2019 - 11 Sa 1573/19
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
- LAG Hessen, 11.05.2018 - 10 Sa 1628/17
Der Beweiswert eines Empfangsbekenntnisses ist erschüttert, wenn es zwei ...
- LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
Anspruch auf Karenzentschädigung; Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei ...
- LAG Düsseldorf, 21.09.2015 - 9 Sa 152/15
Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich erhaltener Vergütungen ...
- BGH, 28.04.2008 - II ZR 11/07
Keine entsprechende Anwendung des § 74c Abs. 1 HGB auf GmbH-Geschäftsführer
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2020 - 5 Sa 207/19
Karenzentschädigung - Anrechnung eines Abgeltungsbetrags
§ 74c HGB in Nachschlagewerken
- § 74c HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 74c HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 75d
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)