Drittelbeteiligungsgesetz
| Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12) |
(1) 1Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. 2Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.
(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.
mitglieder der Arbeitnehmer § 6Wahlvorschläge § 7Ersatzmitglieder § 7aNichterreichen des Geschlechteranteils § 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats § 9Schutz von Aufsichtsrats-
mitgliedern vor Benachteiligung § 10Wahlschutz und Wahlkosten § 11Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer § 12Abberufung von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer
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Rechtsprechung zu § 12 DrittelbG
Entscheidung zu § 12 DrittelbG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 14.01.2011 - 13 TaBV 46/10
Gleichheitswidrige Vorschrift zur Beteiligung von Arbeitnehmern eines ...