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Drittelbeteiligungsgesetz

   Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ DrittelbG (https://dejure.org/gesetze/DrittelbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DrittelbG
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittelbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/DrittelbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittelbeteiligungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 12
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1) 1Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. 2Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.

(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 12 DrittelbG

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