Drittelbeteiligungsgesetz
Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12) |
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__paste_bez____paste_norm__ Drittelbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/DrittelbG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. 2Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.
(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.
§ 4Zusammensetzung
§ 5Wahl der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer § 6Wahlvorschläge § 7Ersatzmitglieder § 7aNichterreichen des Geschlechteranteils § 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats § 9Schutz von Aufsichtsrats-
mitgliedern vor Benachteiligung § 10Wahlschutz und Wahlkosten § 11Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer § 12Abberufung von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer
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mitglieder der Arbeitnehmer § 6Wahlvorschläge § 7Ersatzmitglieder § 7aNichterreichen des Geschlechteranteils § 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats § 9Schutz von Aufsichtsrats-
mitgliedern vor Benachteiligung § 10Wahlschutz und Wahlkosten § 11Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer § 12Abberufung von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer