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Drittelbeteiligungsgesetz

   Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DrittelbG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ DrittelbG (https://dejure.org/gesetze/DrittelbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DrittelbG
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittelbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/DrittelbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittelbeteiligungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist.

(2) 1Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 5 DrittelbG

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