Drittelbeteiligungsgesetz
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 13 - 15) |
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
1. | die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; | |
2. | die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; | |
3. | die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung; | |
4. | das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung; | |
5. | die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl; | |
6. | die Stimmabgabe; | |
7. | die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; | |
8. | die Anfechtung der Wahl; | |
9. | die Aufbewahrung der Wahlakten. |
Rechtsprechung zu § 13 DrittelbG
4 Entscheidungen zu § 13 DrittelbG in unserer Datenbank:
- BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 25 TaBV 529/11
Betriebsratswahl bei GlobeGround unwirksam
- BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11
Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ...
- LAG Hessen, 05.08.2010 - 9 TaBV 26/10
Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem ...